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Kreis Düren

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Vermögen

Als Antragstellender sind Sie sind verpflichtet, jedes Vermögen im Antrag bzw. in der Selbstauskunft zum Vermögen anzugeben. Die Entscheidung darüber trifft die job-com auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Grundsätzlich haben Sie alle verwertbaren eigenen und die Vermögensgegenstände Ihrer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, bevor Sie die Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen können. 

Es sind jedoch Ausnahmen und Freibeträge vorgesehen.

Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:

Die bisherige Karenzzeit für Vermögen entfällt.

Seit 01.07.2026 wurde die bisherige Regelung von 15.000 € je Person aufgehoben.

Die Freibeträge richten sich nun nach dem Lebensalter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Alter der Person Vermögensfreibetrag
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 €
ab Vollendung des 30. Lebensjahres 10.000 €
ab Vollendung des 40. Lebensjahres 12.500 €
ab Vollendung des 50. Lebensjahres 20.000 €

Die Freibeträge der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet.

Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
  • Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
  • Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
  • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.

Erläuterungen und Hinweise